Drucken

Verwendung von Nachbauersatzteilen im Bereich der StVO

Die folgenden Hinweise sind nur für die Kunden von Bedeutung, die im Warenkorb Artikel mit der Kennzeichnung * liegen haben:

Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) regelt im §22a Bauartgenehmigungen für Fahrzeugteile aus bestimmten Baugruppen. Im Absatz 1 werden in den Nummern 1 bis 27 die Baugruppen aufgelistet, in denen Nachbauersatzteile in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, um im Geltungsbereich der StVO verwendet werden zu dürfen.

Im Hinblick auf Motorräder, Motorroller und Mopeds aus der ehemaligen DDR sind das z.B. Nachbauersatzteile für Baugruppen wie Reifen (Nr. 1a), Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wie Anhängerkupplungen (Nr. 6), Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht (Nr. 7), Parkleuchten (Nr. 9), Schlussleuchten, Bremslichter und Rückstrahler (Nummern 13 bis 15), Blinker (Nr. 17), Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (Nr. 21) und Kindersitze (Nr. 27). Neue und gebrauchte Originalersatzteile aus DDR Produktion sind davon nach §22a Abs. 3 Nr.2 nicht betroffen.

Nachbauersatzteile, die in ihrer Form und Funktion den DDR Originalersatzteilen weitgehend entsprechen, aber nicht über ein amtliches Prüfzeichen gemäß §22a Abs.1 verfügen, sind im DDR-Motorrad.de Ersatzteileshop am Ende der Artikelbezeichnung mit einem * (Stern) gekennzeichnet. Diese Teile werden nur an Sammler von alten Zweirädern verkauft zur Verwendung im privaten Bereich. Wer die Verwendung im Geltungsbereich der StVO beabsichtigt, entfernt die Artikel aus seinem Warenkorb.